Zweifelhafte Datenweitergabe der Polizei sorgt für Unmut unter den Fans
Wenn am Freitag im Stuttgarter Neckarstadion der Anpfiff der Bundesliga-Begegnung des VfB gegen den BVB erfolgt, wird im Gästeblock mutmaßlich relativ schnell Ernüchterung und Stille eintreten. Der Grund ist simpel: Die gewohnten Stimmungsmacher werden nicht im Stadion sein dürfen. Der VfB Stuttgart hat im Vorfeld 298 BVB-Fans ein örtliches Stadionverbot erteilt.
Wenn am Freitag im Stuttgarter Neckarstadion der Anpfiff der Bundesliga-Begegnung des VfB gegen den BVB erfolgt, dann wird im Gästeblock nach der üblichen anfänglichen Euphorie mutmaßlich relativ schnell Ernüchterung und Stille eintreten. Der Grund ist simpel: Die gewohnten Stimmungsmacher aus der Ultra- und Vielfahrer-Szene werden nicht im Stadion sein dürfen. Dies führt erfahrungsgemäß früher oder später während des Spielverlaufs zu einem betretenen Schweigen im schwarzgelben Sektor.
Der Hintergrund: Der VfB Stuttgart hat im Vorfeld der anstehenden Partie 298 BVB-Fans ein örtliches Stadionverbot für das Neckarstadion erteilt. Von diesen 298 Fans wiederum wurden die Personalien durch die Polizei im Rahmen des bisher letzten Auswärtsspiels im Ländle am 23. April 2016 aufgenommen. Die Polizei warf der Gruppe damals vor, dass sie konspirativ zum Bahnhof Stuttgart-Bad Cannstatt gefahren sei, um dort eine Auseinandersetzung mit Stuttgarter Fans zu suchen: „Durch die schnelle Zusammenziehung von Bundes- und Landespolizeikräften konnte ein direktes Aufeinandertreffen der rivalisierenden Fangruppierungen verhindert werden“, schrieb die Bundespolizei-Inspektion Stuttgart seinerzeit in ihrer Pressemitteilung.
VfB: „Es ist mit ähnlichen Vergehen zu rechnen“
Infolgedessen erteilte der VfB Stuttgart nun den damals polizeilich
festgestellten 298 Personen des Dortmunder Fanlagers ein vorübergehendes
Stadionverbot für das anstehende Auswärtsspiel. Tobias Herwerth,
Pressesprecher des VfB Stuttgart, begründete diesen Schritt auf
schwatzgelb.de-Anfrage so:
„Da aus Sicht der zuständigen Behörden und der für die Sicherheit zuständigen Mitarbeiter des Vereins erneut mit ähnlichen Vergehen rund um das anstehende Bundesligaspiel zwischen dem VfB Stuttgart und Borussia Dortmund am 17. November 2017 zu rechnen ist, hat der VfB entschieden, gegen diese Personen ein temporäres Hausverbot für die [...] Arena auszusprechen.“
Auf die explizite Nachfrage, mit welcher Gefahr der Verein bei diesem Personenkreis rechnet, äußerte sich der VfB nicht:
„Wir bitten um Ihr Verständnis dafür, dass in diesem Zusammenhang keine detaillierten Auskünfte erteilt werden können.“
Polizei: Datenübermittlung an den VfB für Umsetzung der DFB-Richtlinien zu Stadionverboten
Nun kann der VfB Stuttgart als Hausherr des Neckarstadions vom Grundsatz her so ziemlich jede Person ausschließen, die ihm nicht passt - allerdings muss er hierfür die notwendigen persönlichen Daten erhalten. Und hier beginnt der Fall interessant zu werden. Da der VfB Stuttgart exakt die Personen für das anstehende Spiel ausschloss, die am 23. April 2016 durch die Polizei am Bahnhof Stuttgart-Bad Cannstatt festgestellt wurden, lag der Verdacht äußerst nahe, dass die personenbezogenen Daten von der Polizei an den Verein mitgeteilt wurden. Im Klartext: Eine staatliche Stelle übermittelte pauschal intime Daten einer großen Personengruppe an ein privates Wirtschaftsunternehmen. Auf Nachfrage, ob diese Schlussfolgerung richtig ist, antwortete Stephan Widmann aus der Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit des Polizeipräsidiums Stuttgart:
„Das Polizeipräsidium Stuttgart leitete am 23.4.2016 den Polizeieinsatz rund um das Fußballspiel VfB Stuttgart gegen Borussia Dortmund. In diesem Zusammenhang haben unsere Einsatzkräfte - unter anderem - die besagten 298 Personalien festgestellt. Neben polizeirechtlichen Maßnahmen, einschließlich freiheitsbeschränkender Gewahrsamnahmen, wurden auch Strafanzeigen durch die Polizei an die Staatsanwaltschaft Stuttgart vorgelegt. Die Datenübermittlung durch die Polizei an den örtlichen Fußballverein richtet sich nach § 44 Absatz 2 Nummer 1 PolG und ermöglicht diesem, die Richtlinien des DFB zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten konkret umzusetzen.“
Der besagte Paragraf 44 des PolG regelt die „Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs“:
„Die Polizei kann auf Antrag von Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs personenbezogene Daten übermitteln, soweit der Auskunftsbegehrende 1. ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat oder 2. ein berechtigtes Interesse geltend macht, offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung verweigern würde."
Harmlose Vielfahrer ebenfalls von den Stadionverboten betroffen
Es erscheint nun jedoch äußerst kritikwürdig, dass hier pauschal Datensätze von der Polizei an den VfB Stuttgart übermittelt wurden, ohne dass individuell gefiltert wurde, ob und was den Personen letztlich überhaupt vorgeworfen wird, ob Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden und insbesondere ob diese zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben. Stattdessen wurde ein ganzer Pool an Daten vorsorglich an einen Verein mitgeteilt in dem Wissen, dass dies für die Betroffenen - ohne Beweis eines Verschuldens - negative Folgen haben wird wie etwa Stadion- und Bereichsbetretungsverbote. Kritiker behaupten, dass genau dies die Absicht der Polizei gewesen sei, um somit ohne weiteres Zutun aus ihrer Sicht unliebsame Gäste am Spieltag aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich fernzuhalten.
Und von diesem pauschalen Stadionverbot sind keineswegs nur vermeintlich gewaltbereite Fußball-Hooligans betroffen. Vielmehr erhielten auch unbescholtene, der Redaktion bekannte und an Gewalt keinesfalls interessierte Personen das Schreiben des VfB, da von ihnen seinerzeit ebenfalls die Personalien aufgenommen wurden. Eine Praxis, die eigentlich einen Aufschrei nach sich ziehen müsste, im Fußball jedoch mittlerweile leider an der Tagesordnung ist. Aus Dortmunder Sicht trat diese fragwürdige Praxis von Polizeibehörden insbesondere nach dem Derby in GE im Oktober 2013 in Erscheinung, als die Polizei Gelsenkirchen 500 Datensätze an den Verein Schalke 04 übermittelte, was die bis 2019 gültigen Stadionverbote rund um die Arena zur Folge hatte (schwatzgelb.de berichtete damals bereits kritisch).
Fananwalt Dr. Hüttl: „Betroffene sollten die Stadionverbote gerichtlich überprüfen lassen“
Es bleiben letztlich also erhebliche Zweifel am rechtmäßigen Zustandekommen der 298 Stadionverbote. Die Zeit für eine gerichtliche Klärung reicht bis zum Anstoß am Freitag zwar nicht mehr aus, dennoch wäre ein Urteil auch im Nachgang äußerst wichtig. Die pauschale Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein privates Wirtschaftsunternehmen wie in diesem Fall bedarf einer abschließenden richterlichen Überprüfung, bevor das „Stuttgarter Modell“ der pauschalen Stadionverbote ohne Nachweis eines individuellen Vergehens bei den Polizeipräsidien und Fußballvereinen des Landes Schule macht und irgendwann nicht mehr aufzuhalten ist. Bis dahin bleiben zumindest ein sehr fader Beigeschmack beim Handeln der Polizei Stuttgart und ein subjektives Unrechtsbewusstsein.