Unsa Senf

Ersatzjustiz statt "echter Liebe"

02.07.2012, 18:29 Uhr von:  Redaktion

Pyrotechnik auf dem Alten Markt am 5. MaiAls hätte die mit harten Wortgeschützen geführte Debatte um Pryotechnik und Co. nicht schon genug hohe Wellen geschlagen, wird es für 50 Anhänger unseres BVB nun tatsächlich bitterernst. Denn Borussia Dortmund hat insgesamt 50 bundesweite Stadionverbote über die Dauer von je einem Jahr gegen solche Fans verhängt, die im Zuge der Meisterfeierlichkeiten am 5. Mai bengalische Feuer gezündet hatten. Die Besonderheit: Alle geahndeten Vergehen trugen sich beim ausgelassenen Feiern in der Innenstadt und damit außerhalb des Stadions zu. In diesem Ausmaß ein Novum in Dortmund.

Doch damit nicht genug. Die Polizei hat die notwendigen Daten der Betroffenen nicht nur an Borussia Dortmund weiter gegeben, sondern ermittelt zudem wegen versuchter Körperverletzung und Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetzes gegen sie. Wird jemand von diesen Vorwürfen frei gesprochen oder sein Ermittlungsverfahren eingestellt, kann der BVB das Stadionverbot, das wie leider üblich auf Verdacht ausgesprochen wurde, aufheben. Für alle anderen gilt: Dank simultanem Gebrauch von Stadionverbot und Strafrecht werden sie für ihre Taten gleich doppelt bestraft – während jeder andere Bürger ohne offensichtlichen Fußballbezug für gleiches Vergehen glimpflicher davon gekommen wäre.

Diese ungleiche Behandlung wird von der Spieltagskausalität in den Stadionverbotsrichtlinien von DFB und DFL ermöglicht. Sie besagt, dass ein vom Verein eine Strafe „wegen sicherheitsbeeinträchtigenden Auftretens im Zusammenhang mit dem Fußballsport, insbesondere anlässlich einer Fußballveranstaltung, innerhalb oder außerhalb einer Platz- oder Hallenanlage sowie vor, während oder nach der Fußballveranstaltung" ausgesprochen werden soll (Quelle: Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten). Die Klubs sind im Sinne der DFL-Lizenzbestimmungen verpflichtet, sich an diese Regelung zu halten. Die Krux: Verbände und Polizei haben nicht festgelegt, wann dieser Fußballbezug beginnt und wann er wieder endet. Weder zeitlich, noch geographisch.

Das wirft Fragen auf: Was ist, wenn ich mit Trikot am Steuer und ein paar Stundenkilometern zu viel am Spieltag geblitzt werde? Oder am Mittwoch auf der Arbeit in einen handfesten Streit mit dem blauen Kollegen gerate, den ich noch nie gemocht habe? Der Willkür sind im Zweifelsfall keine Grenzen gesetzt.

Prävention? Vereine als Ersatzjustiz

Pyrotechnik auf dem Alten Markt am 5. MaiOffiziell soll ein Stadionverbot eine Präventionsmaßnahme sein, bei dem der Betroffene nicht für sein Fehlverhalten bestraft – das ist freilich Aufgabe des Staates –, sondern als vermeintliche Gefahr für die Mitmenschen aus dem Verkehr gezogen werden soll.

Die Zeltbetreiber in München zum Beispiel erteilen für Vergehen auf dem Oktoberfest keine Wiesn-Verbote von bis zu drei Jahren, ähnliches gilt für Konzertveranstalter. Kurzum: Vom Fußball und Eishockey einmal abgesehen, sind die Besucher keiner anderen Sport-, Musik- oder Kulturveranstaltung in Deutschland von ähnlichen Regelungen betroffen. Es scheint also vielmehr, als wollten Polizei, DFB und DFL die Klubs als strafende Ersatzjustiz missbrauchen, weil sie sich selbst nicht mehr zu helfen wissen. Ein heikler juristischer Taschenspielertrick zu Lasten der Fußballfans.

Zurück zu den 50 Borussen, gegen die aufgrund der laufenden Ermittlungsverfahren vom BVB je einjährige Stadionverbote ausgesprochen worden sind. Für diejenigen, die das Stadionverbot tatsächlich aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung behalten, ist diese doppelte Vergeltung ein Schlag ins Gesicht. Stellen sie wirklich ein Sicherheitsrisiko dar, das zusätzliche Präventionsmaßnahmen in diesem Ausmaß gerechtfertigt? Grotesk ist auch, dass auch die Personen, die aufgrund des höheren Gefahrenpotenzials bewusst nicht im Stadion zündeten, nun ausgerechnet als Sicherheitsrisiko für die Sportstätten der Republik eingestuft werden und sie zwölf Monate lang nicht mehr betreten dürfen.

Angekratzte Gewaltenteilung und umstrittene Datenweitergabe

Mit einer äußerst schwammigen, weil kaum definierten Spieltagskausalität geht das Auge des Gesetzes einen fragwürdigen Weg der Bestrafung über die Vereine sowie deren Hausrecht und kratzt damit gar am Gewaltenteilungsprinzip. Denn die Polizei hat genug eigene Instrumente, wie zum Beispiel das Aussprechen eines Betretungsverbotes, um die Betroffenen zu gängeln. Doch die bürokratischen Hürden, diese durchzusetzen, sind ungleich höher als ein Stadionverbot vom Verein. Warum also kompliziert, wenn's doch so einfach geht?

Grundlage dafür ist die Weitergabe der Daten der Verdächtigen durch die Polizei an Borussia Dortmund. Auch damit begibt man sich auf ein juristisch umstrittenes Pflaster. Generell dürfen die Daten nach NRW-Polizeigesetz dann an Private weiter geleitet werden, wenn es für die Sicherheit erforderlich ist. „Aber die Polizei möchte die Leute einfach nicht im Stadion haben und gibt die Personendaten deshalb an den Verein weiter, statt eigene Mittel zu wählen. In meinen Augen werden hier rechtswidrig Schutzvorschriften des Bürgers gegenüber der Staatsgewalt ausgehebelt", sagt auch Tobias Westkamp. Er ist Rechtsanwalt für Strafrecht in Köln und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Fananwälte. Die arbeitet intensiv daran, besagte Praxis juristisch prüfen zu lassen.

Der BVB und die Bauernopfer-Taktik

Pyrotechnik - für den Verein eigentlich nicht mehr als ein Jubelrausch?Aufgrund der DFL-Lizenzbestimmungen ist Borussia Dortmund verpflichtet, eine Strafe gegen die verdächtigten BVB-Fans auszusprechen. Das Strafmaß wählt der Verein selber, möglich ist gar ein dreijähriges bundesweites Stadionverbot. Trotzdem: Der BVB macht es sich mit seiner kollektiven Strafe denkbar einfach. Denn bei der Wahl der Länge des Stadionverbots sollte er eigentlich die Schwere des Falls, die Folgen sowie das Alter des Betroffenen einfließen lassen. 50 vollkommen identische Strafen zeugen allerdings davon, dass der Verein die Einzelumstände hier keinesfalls berücksichtigt hat. Außerdem geht der BVB in seinen Anschreiben an die Betroffenen nicht auf das Anhörungsrecht ein. Das ist umso ärgerlicher, da uns Fälle bekannt sind, bei denen Tat und Tatvorwurf meilenweit auseinander liegen.

Es ist selbstverständlich, dass die Betroffenen, die tatsächlich gegen geltendes Recht verstoßen haben, auch die strafrechtlichen Konsequenzen zu tragen haben. Darüber hinaus gibt es auch Fälle, in denen Bestrafung seitens der Vereine für Vergehen außerhalb des Stadions durchaus angemessen ist. Zum Beispiel, wenn Fangruppen im Vorfeld eines Spiels durch die Züge patrouillieren und Einzelpersonen unter Anwendung von Gewalt Fanutensilien entwenden.

Doch die in diesem Fall überharte, kollektive Bestrafung erweckt den Eindruck, als würde der Verein der medialen Hysterie, die nach dem Relegationsspiel in Düsseldorf aufgebrannt ist, Tribut zollen. Dass dafür 50 Bauernopfer ihren Kopf hinhalten mussten, passt bedauerlicherweise zur aktuellen Außendarstellung des Vereins, die mit der viel beschworenen „echten Liebe" nicht mehr viel zu tun hat.

>> Unser Rat an die Betroffenen

Malte S./mrg, Fotos (2): Thorsten Bachner, 02.07.2012


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